Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet, auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden, gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 56/2016, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im gesamten Verwaltungsbezirk Mödling sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldnähe) – jegliches Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer, – das Rauchen sowie – das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und – die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten.
Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.10.2023 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr – Notruf 122 – zu melden.
ACHTUNG:
Eine Ausnahme – wie in den Vorjahren – für forstbehördlich genehmigte Grillplätze gibt es derzeit NICHT!