Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet, auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden, gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 56/2016, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im gesamten Verwaltungsbezirk Mödling sind im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldnähe) – jegliches Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer, – das Rauchen sowie – das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und – die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten.
Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirksamkeit bis 31.10.2022 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Ausgenommen von diesem Verbot sind forstbehördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts anderes bestimmt wird. Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr – Notruf 122 – zu melden.